Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen

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Update: Am 7. Dezember 2023 hat der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens die neuen und modernisierten Ursprungsregeln, die den Handel zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens fördern sollen, verabschiedet. Die Ursprungsregeln werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten und damit alle präferenziellen Handelsabkommen zwischen den 24 PEM-Handelspartnern modernisieren, indem sie die entsprechenden Ursprungsregeln in diesen Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestalten. Die Übergangsregeln (s. unten) werden ab diesem Datum nicht mehr anwendbar sein bzw. werden durch die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens abgelöst. Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens finden Sie hier.

Übergangsperiode

Die Mehrheit der Vertragsparteien, darunter auch die Schweiz, haben beschlossen, die revidierten Regeln übergangsweise und ab dem 1.9.2021 bilateral anzuwenden (die sog. "Übergangsregeln"). Damit sollen die Unternehmen dieser Vertragsparteien schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren können, wodurch die Verwaltung der Ursprungsregeln flexibler und einfacher wird. Die übergangsweise bilaterale Anwendung ("Übergangsperiode") endet am 31.12.2024, da am 1.1.2025 das revidierte PEM-Übereinkommen in Kraft treten wird. Aufgrund des bilateralen Ansatzes müssen die Freihandelsabkommen (FHA) in der PEM Zone entsprechend angepasst werden. Die Übergangsregeln sind in den folgenden FHA der Schweiz / EFTA bereits anwendbar:

  • 01.09.2021: CH-EU
  • 01.11.2021: EFTA-Übereinkommen
  • 01.01.2022: EFTA-AL; EFTA-RS
  • 01.04.2022: EFTA-ME; EFTA-MK
  • 01.09.2023: EFTA-BA
  • 01.12.2023: EFTA-GE

Auswirkungen auf die Unternehmen

Während der Übergangsperiode können die Exportunternehmen entweder die Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens oder die Übergangsregeln anwenden. Sie müssen jedoch vor der Ursprungskalkulation festlegen, für welche Regeln sie sich entscheiden.

Grundsätzlich sind die Kumulationszonen des PEM-Übereinkommens und der Übergangsregeln als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachteten. So sehen die Übergangsregeln denn auch nicht vor, dass im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgestellte Ursprungsnachweise für die Kumulation im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden können. Die Parteien haben im am 7.12.2023 entschieden, die sog. "Durchlässigkeit" einzuführen, damit Firmen, welche die Übergangsregeln anwenden, auch dann kumulieren können, wenn der Lieferant einen Ursprungsnachweis nach den Ursprungsregeln des aktuellen PEM-Übereinkommens ausstellt. Die Schweiz wird nun in der Folge möglichst zeitnah ihre FHA anpassen, insbesondere dasjenige mit der EU. Änderungen werden mittels eines Zirkulars kommuniziert.

Auf formeller Ebene wird zwischen Ursprungsnachweisen unterschieden, die gemäss dem aktuellen PEM-Übereinkommen und solchen, die nach den revidierten Regeln ausgestellt werden. Letztere müssen mit dem englischen Verweis «TRANSITIONAL RULES» (für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) oder «gemäss den Übergangsregeln für den Ursprung» (Ursprungserklärung) ergänzt werden. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, sicherzustellen, dass Vormaterialien, die die präferenzielle Ursprungseigenschaft nach den (in der Regel liberaleren) revidierten Regeln erlangt haben, nicht als präferenzielle Vormaterialien in einer Produktionskette mit Kumulierung nach den Regeln des heutigen Übereinkommens verwendet werden.

Für im Inland ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt rückwirkend auf den 1.9.2021 unter gewissen Voraussetzungen die Durchlässigkeit. So können im Inland nach den PEM-Regeln ausgestellte Lieferantenerklärungen (erkennbar an fehlendem Vermerk "transitional rules") als gültige Vor-Ursprungsnachweise im Rahmen der Kumulierung oder unverändertem Wiederverkauf bei Anwendung der Übergangsregeln bei der Ausfuhr gelten. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie dem Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland"

Übergangsregeln

Die Übergangsregeln bringen administrative Vereinfachungen, namentlich durch die Streichung der Ursprungsnachweise EUR-MED und die Vereinheitlichung der produkte-spezifischen Listenregeln. Zudem wurden mit der Einführung der Vollkumulation, der Abschaffung der No-Drawback- Regel und der Kalkulation mittels Durchschnittswerten neue Möglichkeiten geschaffen.

Informationen zum Thema «Übergangsregeln» und deren Anwendung finden Sie hier:

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/themen/ursprungsregeln-revidiertes-pem-uebereinkommen.html