Verkauf und Ausschank

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Kleinhandelsbewilligung

Wenn Sie Spirituosen in einem Ladenlokal verkaufen, in einem Restaurant ausschenken, übers Internet oder über die Gasse vertreiben wollen, brauchen Sie eine Kleinhandelsbewilligung. Diese Bewilligung müssen Sie beim zuständigen Kanton, also dem Kanton, von dem aus der Handel betrieben wird, beantragen.

Alterslimiten

Beim Verkauf und Ausschank von Spirituosen müssen Sie sich an die Alterslimiten halten. Spirituosen dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden.

Werbevorschriften

Ausserdem sollten Sie sich mit den Werbevorschriften vertraut machen; Happy Hours oder Preisvergleiche sind für Spirituosen z.B. nicht erlaubt.

Handelsverbote

Gemäss Artikel 41 des Alkoholgesetzes ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser verboten:

  • im Umherziehen;
  • auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen;
  • durch Hausieren;
  • durch allgemein zugängliche Automaten;
  • zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten; unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen;
  • durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;
  • durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis. 

Privatpersonen

Für den Verkauf von Privatperson zu Privatperson erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Kanton, ab welcher Menge Sie eine Kleinhandelsbewilligung benötigen.

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tel.
+41 58 462 65 00
Fax
+41 58 463 18 28

alkohol@bazg.admin.ch

Kontaktinformationen drucken

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/themen/alcohol/spirituosen_verkauf.html