Wissenswertes

  • Gemäss Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 45 des Alkoholgesetzes müssen die Kantone den Alkoholzehntel zur Bekämpfung der Ursachen und der Wirkungen von Alkoholismus sowie von Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauch verwenden.
  • Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils (Artikel 45 Absatz 2 des Alkoholgesetzes). Dieser Bericht bezieht sich nur auf die unmittelbar aus dem Alkoholzehntel finanzierten  Präventionstätigkeiten, er deckt somit in vielen Fällen nur einen Teil der gesamten kantonalen Ausgaben in diesem Bereich.
  • Wenn der vom Bund entrichtete Gesamtbetrag des Alkoholzehntels an den Kanton nicht im Laufe des Rechnungsjahres verwendet werden konnte, wird der entsprechende Saldo in einen im Allgemeinen als «Ausgleichsfonds» bezeichneten Fonds überwiesen und in den folgenden Rechnungsjahren zur Finanzierung von Institutionen und Projekten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 des Alkoholgesetzes verwendet werden.
  • Die Veränderung der Mittel der Kantone innerhalb eines Kalenderjahres entspricht nicht unbedingt der Differenz zwischen den vom Bund erhaltenen Zehntel und den von den Kantonen ausgezahlten Beträgen. In einigen Kantonen wird der Zehntel mit anderen Finanzierungsquellen in einem grösseren Fonds gemischt. Ausserdem sind Zinsen aus dem Fonds und Kosten zu berücksichtigen.
  • Die Zusammenlegung und Konsolidierung der kantonalen Berichte obliegt zwar dem Bund, aber es ist an den Kantonen, die verfassungsmässige Verwendung des Alkoholzehntels zu überprüfen.
  • Die für ein bestimmtes Jahr veröffentlichten kantonalen Berichte befassen sich mit Projekten und Institutionen, die im Jahr zuvor finanziert wurden. Die den Kantonen zugesprochenen Mittel entsprechen einem Zehntel des Reingewinns der Alkoholsteuer aus dem Vorjahr (Beispiel: die Kantonsberichte 2020 beziehen sich auf die Verwendung der 2019 zugeteilten Mittel; diese errechnen sich auf der Grundlage der 2018 erzielten Einnahmen).
  • Die kantonalen Berichte ordnen sich nach der offiziellen Reihenfolge der Kantone.

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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
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2800 Delémont

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+41 58 462 65 00
Fax
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