Bargeld, Fremdwährung, Wertpapiere

Banknoten
© Schweizerische Nationalbank

Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs

Sie dürfen Barmittel, d. h. Bargeld, Fremdwährung und Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Schecks) in unbeschränkter Menge in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz führen. Die Barmittel müssen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nicht angemeldet werden.

Werden Sie bei einer Kontrolle von uns nach Barmitteln befragt, sind Sie jedoch verpflichtet, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben. Ab 10 000 Schweizer Franken oder bei Verdacht, werden Sie zu Ihrer Person, zur Herkunft und zum Verwendungszweck der Barmittel, sowie betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person befragt. Wenn Sie Barmittel im Wert von 10 000 Schweizer Franken oder mehr mitführen, werden Ihre Angaben zudem im Informationssystem des ​BAZG erfasst.

Mögliche Folgen der Kontrolle

Verweigern Sie die Auskunft oder machen Sie falsche Angaben, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und kann eine Busse nach sich ziehen. Besteht ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, können die Barmittel vorläufig sichergestellt bzw. der Polizei übergeben werden. Weitere Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung bleiben vorbehalten.

Rechtslage in anderen Ländern

Andere Länder haben abweichende Bestimmungen, wenn es um den grenzüberschreitenden Barmittelverkehr geht. Das BAZG empfiehlt Ihnen, sich diesbezüglich an die entsprechenden ausländischen Behörden zu wenden.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/bargeld--fremdwaehrung--wertpapiere.html