Pflanzen, Schnittblumen und Artenschutz CITES
Neue Regelung im Bereich Pflanzengesundheit ab dem 1. Januar 2020: Kontrollmassnahmen an den Grenzen werden verstärkt
Am 1. Januar 2020 tritt in der Schweiz das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft. Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzen, die nicht den in der Schweiz geltenden Pflanzengesundheitsvorschriften entsprechen, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Flora, die Kulturpflanzen und den Wald haben. Die Neuregelung zielt darauf ab, die Prävention zu verstärken und so die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden. Neu braucht es für die Einfuhr von Pflanzen obligatorisch eine amtliche Bescheinigung.
a) Einfuhr aus EU-Staaten1
Pflanzen (lebend oder als Pflanzenteile) sowie Blumenzwiebeln, Garten- oder Blumenerde unterliegen keinen Pflanzengesundheitsmassnahmen, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch im Reiseverkehr eingeführt werden.
b) Einfuhr aus anderen Staaten (Drittländer)
Pflanzen und frische (lebende) Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Schnittgrün oder Samen), Waren aus bestimmten Hölzern sowie Erde sind entweder zur Einfuhr verboten oder bei der Einfuhr kontrollpflichtig und müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.
Wer solche Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse einführen will, muss sich rechtzeitig vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft über die geltenden Bestimmungen erkundigen.
Ausnahmen: Folgende Früchte können ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden:
Ananas (Ananas comosus), Kokosnuss (Cocos nucifera), Durian (Durio zibethinus), Banane (Musa) und Datteln (Phoenix dactilifera)
1 Im Pflanzengesundheitsbereich gelten die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseegebiete nicht als EU-Staaten.
Rund 25 000 Pflanzenarten sind vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst und gelten weltweit als geschützt.
Die Einfuhr solcher Pflanzen oder deren Erzeugnisse ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig (z. B. Orchideen, Kakteen, gewisse Hölzer und Medizinalpflanzen; www.cites.ch).
Auskünfte und allfällige Bewilligungen erteilt Ihnen das BLV
Souvenirs - www.blv.admin.ch