Durchfuhr durch die Schweiz

Alle Waren, die in die Schweiz verbracht werden, sind abgabepflichtig. Führen Sie Privatwaren nur durch die Schweiz durch, müssen Sie die Abgaben bei der Einreise grundsätzlich bezahlen, erhalten dies aber bei der Ausreise wieder zurück. Bei der Einreise müssen Sie die für die Durchfuhr bestimmten Privatwaren anmelden.

Ausnahmen:

Für folgende Waren ist keine Anmeldung nötig:

Bitte beachten Sie, dass die Durchfuhr von gewissen Waren verboten oder nur mit Bewilligungen erlaubt ist (z.B. Waffen, Fälschungen oder Waren, die dem Artenschutz unterliegen). Informationen finden Sie unter folgendem Link: Beschränkungen.

Eine Anmeldung mit der Verzollungs-App QuickZoll ist nicht möglich. Die Bestimmungen für Handelswaren finden Sie hier: Transitverfahren.

Privatwaren bis CHF 5000

Werden Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von CHF 5000 durch die Schweiz befördert, so erfolgt die Zollveranlagung an der Grenze in der Regel ohne dass Sie Abgaben hinterlegen müssen. Dies gilt aber nicht für alkoholische Getränke, Tabakwaren und Lebensmittel über den Freimengen. Die Zollstelle kann beim Verdacht, dass die Waren nicht wiederausgeführt werden, auch bei einem Gesamtwert von unter CHF 5000 eine Kaution verlangen.

Kaution für Privatwaren mit mehr als CHF 5000

Für alkoholische Getränke, Tabakwaren und Lebensmittel über den Freimengen sowie für Privatwaren über einem Gesamtwert von CHF 5000 müssen Sie eine Kaution hinterlegen. Diese Kaution wird Ihnen von der Ausreisezollstelle zurückerstattet, wenn Sie alle Waren innerhalb der gesetzten Frist (für den Transit erforderliche Zeit) wieder ausführen.

Die Grenzzollstelle erstellt bei der Einreise einen Transitschein und erhebt eine pauschale Hinterlage von rund 10 % des Warenwerts. Erfolgt die Bezahlung der Kaution in bar (CHF, EUR, USD, GBP), wird sie immer in CHF (Schweizerfranken) zurückerstattet. Sie können auch mit einer Kreditkarte bezahlen, bei der Wiederausfuhr wird Ihnen der Betrag auf dieselbe Kreditkarte gutgeschrieben.

Die Ausreise aus der Schweiz muss über einen besetzten Grenzübergang erfolgen, damit die Ausfuhr der Waren bestätigt werden kann und Sie Ihre Kaution zurückerstattet bekommen. Die detaillierten Öffnungszeiten finden Sie im Dienststellenverzeichnis.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/reisen-und-einkaufen--freimengen-und-wertfreigrenze/durchfuhr-durch-die-schweiz.html