Bahnverkehr

Handelswaren können Sie in Zügen nicht veranlagen (verzollen).

Ist im Zug Zollpersonal anwesend, müssen Sie mitgeführte Handelswaren unaufgefordert anmelden. Das Zollpersonal entscheidet über das weitere Vorgehen.

Ist kein Zollpersonal anwesend, müssen Sie die Handelswaren bei einer zuständigen Zollstelle, innerhalb von 7 Tagen, nachträglich zur Einfuhrabfertigung veranlagen (verzollen). Das heisst, die Waren sind zusammen mit der elektronischen Einfuhrdeklaration, Rechnungen, vorhandenen Ursprungsnachweisen und dem Zugticket bei der Zollstelle anzumelden.

Mehr Informationen zur elektronischen Zollanmeldung von Handelswaren finden Sie unter Services für Firmen.

Bitte beachten Sie: In gewissen regionalen Zügen ist das Mitführen von Handelswaren untersagt und kann zu einer Busse führen. Achten Sie auf die entsprechende Beschriftung am Zug oder die Lautsprecherdurchsage!

Auskünfte über die Zollanmeldung in Zügen erteilt Ihnen die zuständige Zollkreisdirektion.

Informationen zur Einfuhr von Privatwaren in Zügen finden Sie im Bereich Bahnreise.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/verkehrsarten-strasse_post_kurier_bahn_luft-und-schiffsverkehr/bahnverkehr.html