Veranlagung von Handelswaren zur definitiven Einfuhr
Als Handelswaren gelten Waren, die für den Wiederverkauf oder für den gewerblichen Gebrauch - auch im eigenen Betrieb eines Reisenden bzw. eines Empfängers- bestimmt sind.
Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen einer Schweizer Zollstelle zugeführt und zur Zollveranlagung angemeldet werden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind die Begleitdokumente (siehe unten) vorzulegen.
Anmeldepflichtige Person und somit Zollschuldner ist in erster Linie, der die Ware über die Grenze bringt (Warenführer) oder bringen lässt (Importeur, Empfänger, Versender, Auftraggeber).
Die Abfertigung von Handelswaren ist auf bestimmte Zollstellen beschränkt und nur während der Bürozeiten möglich (s. unten "Öffnungszeiten und Adressen der Schweizer Zollstellen").
Spediteure bieten Verzollungsdienstleistungen in Anwendung der geltenden internationalen Lieferklauseln (Incoterm-Bestimmungen) an.
Im Post- und Kurierverkehr erstellen die Transportunternehmen (Swisspost, TNT, DHL, UPS, Fedex usw.) die Zollanmeldung gegen Gebühr und stellen dann dem Empfänger eine Rechnung aus (je nach Vereinbarung) (s. a. Empfangen von Briefen und Paketen in der Schweiz).