Zollfreilager

Zollfreilager sind Warenlager, in denen unverzollte und unversteuerte Waren zwischengelagert werden. Sie werden durch private Lagerhausgesellschaften betrieben, haben öffentlichen Charakter und stehen allen Interessenten offen.

Die wichtigsten Vorteile des Zollfreilagers:

  • Transitlagerung: Transitwaren können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet gelagert werden.

  • Kreditlagerung: Für Waren, die zum Verkauf im Zollgebiet bestimmt sind, müssen die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung der Vorratshaltung entrichtet werden (definitive Zollanmeldung).

Die Waren gelangen via Transitverfahren von der Grenze bis zum Zollfreilager. Nach der Zwischenlagerung können die Waren entweder definitiv eingeführt oder im Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht werden.

Veränderungen, die der Erhaltung der Ware während der Lagerung dienen (wie z.B. das entledigen der äussern Verpackung, umpacken, Muster nehmen), sind ohne Bewilligung des ​Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gestattet; für Transitwaren (Re-Export in die EU) gelten einschränkende Bestimmungen.

Folgende Waren können vorübergehend abgabenfrei in einem Zollfreilager deponiert werden:

  • hochbelastete Güter oder
  • Waren, die einem Kontingent unterliegen sowie
  • Waren, die zwischengelagert werden, da deren Verwendung noch nicht bekannt ist.

Die so genannten nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden angewendet, z. B. muss für Artenschutzwaren bereits das CITES-Zeugnis vorliegen und Kulturgüter müssen mit Form. 11.95 angemeldet werden.

Interessieren Sie sich für den Betrieb eines Zollfreilagers? Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Ihren Geschäftssitz zuständigen Zollkreisdirektion.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/zollfreilager-und-lagerverkehr/zollfreilager.html