Pferde - Vorübergehende Ausfuhr

Pferde, die für folgende Verwendungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden, können Sie mit einer Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV anmelden:

  • Ungewisser Verkauf
  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Spazierritte oder Ferienaufenthalt
  • Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztliche Behandlung, Weiden und Beherbergen

Ausser bei einem ungewissen Verkauf können Sie bei diesen Verwendungszwecken auch das Carnet ATA verwenden.

Wenn Sie Ihr Pferd für Spazierritte über die Grenze verwenden möchten, können Sie bei der Zollstelle auch eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt beantragen. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, die Grenze auch im Zwischengelände zu überschreiten. Das Tier müssen Sie jeweils nach spätestens 3 Tagen wieder ins Inland zurückbringen. Bei der Ausstellung der Bewilligung müssen Sie das Pferd vorführen (siehe auch Formular 19.82 (PDF, 135 kB, 01.01.2022)).

Bei der Zollanmeldung müssen Sie der Zollstelle folgende Dokumente vorlegen:

  • Zollanmeldung (ZAVV, Carnet ATA)
  • Equidenpass
  • Dokumente, die belegen, dass der beantragte Zweck zutrifft (z. B. Ausbildungs- oder Trainingsverträge).
  • Wertunterlagen

Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung von Pferden finden Sie in der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

Wenn die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht gegeben sind, müssen Sie das Pferd definitiv zur Ausfuhr anmelden. Information dazu finden Sie unter Pferde - definitive Ausfuhr.

Bitte beachten Sie für die Zollanmeldung (Verzollung) die Öffnungszeiten der Zollstellen. Zollanmeldungen sind von Montag bis Freitag während der Veranlagungszeiten möglich, einige Zollstellen haben zusätzlich am Samstagvormittag geöffnet. Die detaillierten Öffnungszeiten finden Sie im Dienststellenverzeichnis.

Mehrwertsteuer

Die im Ausland entstandenen Kosten für Ausbildung, Training, Dressur, Decken, tierärztliche Behandlung etc. sind mehrwertsteuerpflichtig. Sie müssen diese Kosten bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer

 
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