Die Steuerbefreiung für Flugtreibstoffe ist in Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) sowie in Artikel 33 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) geregelt.
Ergänzende Bestimmungen und Informationen finden Sie in den Verwaltungsvorschriften Mineralölsteuer (D9), Kapitel 4.7.
Die nachstehend aufgeführten Schemata bieten Ihnen einen grafischen Überblick über die Erhebung der Mineralölsteuer auf Flugtreibstoff: