Steuerrückerstattungen

Waren können, je nach deren Verwendung, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Einerseits macht der Steuertarif im Anhang 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG; SR 641.61) den Unterschied zwischen Waren, die als Treibstoff verwendet werden, und Waren zu anderen Verwendungen. Andererseits enthält der Tarif der Steuerbegünstigungen im Anhang zur Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612) für bestimmte Verwendungen ermässigte Steuersätze.

Werden Treibstoffe (Benzin, Dieselöl, Erdgas usw.) zu einem der nachfolgend aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt, kann nach deren Verbrauch die Rückerstattung der Differenz zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz geltend gemacht werden.

  • Steuerrückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmungen;
  • Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge;
  • Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft;
  • Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft;
  • Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau;
  • Steuerrückerstattung an die Berufsfischerei;
  • Steuerrückerstattung für bestimmte stationäre Verwendungen:
    • Antrieb von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK);
    • Stationäre Stromerzeugungsanlagen (Antrieb von Generatoren);
    • Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf dem Prüfstand;
    • Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte);
    • Feuerung;
    • Reinigungs- und Schmierzwecke.
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