Biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung

Allgemeines

Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Herstellungsbetrieben von biogenen Treibstoffen zur Stromerzeugung.

Bewilligung als Herstellungsbetrieb / Steuererleichterung

Herstellungsbetriebe, welche biogene Treibstoffe (z.B. Klärgas, Deponiegas, Holzgas, Biodiesel) ausschliesslich in Stromerzeugungsanlagen wie z.B. Blockheizkraftwerken (BHKW) oder Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwenden, benötigen eine Bewilligung des BAZG.

Der hergestellte Treibstoff unterliegt der Mineralölsteuer. Eine Steuererleichterung kann beim BAZG geltend gemacht werden.

Aus Vereinfachungsgründen gibt es für biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung ein kombiniertes Bewilligungsverfahren, welches einerseits das Bewilligungsverfahren für Herstellungsbetriebe und anderseits - sofern beantragt - das Verfahren für die Gewährung einer Steuererleichterung beinhaltet. Es ist das folgende Formular zu verwenden:

Sofern eine Steuererleichterung beantragt wird, müssen die ökologischen und sozialen Anforderungen des Treibstoffes eingehalten werden. Die ökologischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn sich sämtliche eingesetzten Rohstoffe auf der Positivliste der OZD befinden und die entsprechenden Bedingungen erfüllen.

Erfüllen nicht sämtliche eingesetzten Rohstoffe die Bedingungen der Positivliste der OZD, so muss zusätzlich zum Antragsformular das Formular 45.85 zur Prüfung beim BAZG eingereicht werden:

Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen (andere als solche der Positivliste der OZD):

Andere Treibstoffe:

Steueranmeldungen

Herstellungsbetriebe mit Steuererleichterung

Ist ein Herstellungsbetrieb vom BAZG bewilligt, wird auf eine jährliche Meldung der hergestellten biogenen Treibstoffmengen verzichtet.

Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung

Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung müssen einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr eine Steueranmeldung einreichen. Diese ist dem BAZG bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit Formular 45.27 zuzustellen.

Änderungen bei Herstellungsbetrieben; Meldepflicht

Unternehmensprüfungen des BAZG

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