Zollvorrechte für Diplomaten

Gestützt auf die Wiener Übereinkommen über diplomatische sowie über konsularische Beziehungen können alle Gegenstände abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) eingeführt werden, die:

  • für den offiziellen Gebrauch von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Missionen sowie
  • für den persönlichen Gebrauch der mit dem Diplomatenstatus versehenen Mitglieder von Vertretungen und Organisationen bestimmt sind.

Aufgrund ihres Status besitzen Diplomaten das Vorrecht auf die Benützung von abgabenfrei eingeführten Fahrzeugen und abgabenfreiem Treibstoff. Der Umfang der Vorrechte hängt vom Gegenrecht ab, das vom Entsendestaat eingeräumt wird; diese Vorrechte sind in den Verordnungen über die Zollvorrechte von Botschaften / Konsulaten und internationalen Organisationen und Missionen verankert (SR 631.144.0; SR 631.145.0).

Verfahren

Bekommt der Spediteur eine Sendung für Personen, denen Zollprivilegien zustehen, erstellt er ab der Grenze einen nationalen Transit. Er leitet die Sendung an die Zollstelle Genève-Routes, Dienstabteilung Port Franc, oder die Zollstelle Bern weiter. Die Beendigung des nationalen Transitverfahrens und die Formalitäten für die abgabenfreie Einfuhr erfolgen bei einer dieser Zollstellen.

Seit dem 1. Juli 2013 ist es möglich, solche Sendungen auch bei anderen für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstellen zu veranlagen. Voraussetzung dafür ist, dass die abgabenfreie Veranlagung durch eine der zuständigen Zollstellen gemäss Anhang auf dem Formular 14.60 bewilligt wird. Die Bewilligung ist durch den Empfänger vorgängig einzuholen. In der Folge kann die Sendung, unter Vorlage des bewilligten Formular 14.60, bei jeder für den Handelswarenverkehr geöffneten Zollstelle zur Einfuhr veranlagt werden.

Die Diplomaten verfügen zudem in Genf über einen Duty-free Shop, um ihren „unmittelbaren persönlichen Bedarf" zu decken.

Bei Gütern, die normal eingeführt und erst nach der Einfuhr an einen Diplomaten verkauft worden sind, ist keine Rückerstattung von Abgaben möglich. Hingegen kann sich der Diplomat oder die gemeinnützige Organisation für erworbene Gegenstände und bezogene Dienstleistungen von der Mehrwertsteuerpflicht befreien lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer erteilt diesbezüglich Auskunft.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/zollfreier-warenverkehr--zollbefreiungen-/zollvorrechte-fuer-diplomaten.html