Warenmuster und Warenproben

Präsentieren Sie möglichen Käuferinnen und Käufern Warenmuster, um Aufträge einzuholen? Diese Muster dürfen abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) eingeführt werden, entweder

  • weil sie keinen Eigenwert besitzen (Gegenstände, die eventuell unbrauchbar gemacht wurden) oder
  • weil sie präsentiert, analysiert und getestet werden und ihr Wert 100 Schweizerfranken pro Warengattung (zum Beispiel ein Holzmuster) nicht übersteigt.

Warenmuster dürfen nicht verkauft werden! Ansonsten werden die entsprechenden Abgaben erhoben.

Warenproben sind Produkte, die ausschliesslich eingeführt werden, um ihre Qualität, ihre Zusammensetzung oder einige ihrer Eigenschaften zu prüfen. Um abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) eingeführt werden zu können, dürfen Warenproben nicht zum Verbrauch bestimmt sein.

Genauere Angaben zu den Besonderheiten dieser zwei abgabenfreien Produktekategorien erfahren Sie in den Vorbemerkungen zum Zolltarif oder bei den zuständigen Zollkreisdirektionen.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/zollfreier-warenverkehr--zollbefreiungen-/warenmuster-und-warenproben.html