Begriffe Zollbegünstigungen

Eine zollbegünstigte Person ist, wer

  • eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Wirtschaftsmassnahmen genehmigt ist; oder
  • eine zollbegünstigte Ware einführt; oder
  • eine unveränderte, zollbegünstigte Ware (mit Verwendungsvorbehalt versehen) im Inland übernimmt; oder
  • dank des erbrachten Verwendungsnachweises eine Rückerstattung erhält.

Verwendungsverpflichtung

Als zollbegünstigte Person verpflichten Sie sich, die entsprechenden Waren nur zum bestimmten Zweck zu verwenden. Dies gilt uneingeschränkt hinsichtlich Zeitdauer, Menge und Herkunft der Ware.

Verwendungsbezeichnung

Als zollbegünstigte Person erklären Sie in der Einfuhrzollanmeldung verbindlich, dass die Waren nur zum angegebenen Zweck verwendet oder mit einer Verwendungsbezeichnung weiterverkauft werden.

Verwendungsnachweis

Eine Ware wird nachträglich zum zollbegünstigten Ansatz zugelassen, vorausgesetzt Sie können die tatsächliche Verwendung (z. B. als Futtermittel) nachweisen.

Verwendungsvorbehalt

Es handelt sich um den Hinweis in den Verkaufs- und Lieferdokumenten, dass eine unverändert im Inland weitergegebene Ware nur zum veranlagten Zweck verwendet werden darf. Eine Änderung des Verwendungszwecks müssen Sie dem BAZG, Wirtschaftsmassnahmen (WIMA) zwingend melden, eine allfällige Zolldifferenz nachbezahlen.

Unveränderte Waren: Zollbegünstigte Waren, die

  • nicht be- oder verarbeitet wurden, oder
  • ungenügend be- oder verarbeitet wurden, um ausser der begünstigten alle anderen Verwendungen auszuschliessen.
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