Vorübergehende Einfuhr (ZAVV + Carnet ATA)

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist für ausländische Waren vorgesehen, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Inland verwendet werden und nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gehört zu den überwachten Zollverfahren.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist im Vergleich mit einer definitiven Einfuhr oft aufwändiger und mit zusätzlichen Kosten verbunden. In vielen Fällen ist die definitive Einfuhr mit der endgültigen Bezahlung der Einfuhrabgaben für Sie günstiger und einfacher.

 

Grundvoraussetzungen 

Damit Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen können, müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um Waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
  • Die Identität der Waren lässt sich festhalten.
  • Die Waren werden in unverändertem Zustand wiederausgeführt. Erlaubt sind lediglich Massnahmen zur Warenerhaltung während der vorübergehenden Verwendung. Wenn Sie die Waren reparieren oder veredeln möchten, verwenden Sie das Zollverfahren der aktiven Veredelung. Informationen hierzu finden Sie unter aktiver Veredelungsverkehr.
  • Sie halten die Verbote, Beschränkungen und Auflagen ein.

Weitere Informationen zu den Grundvoraussetzungen finden Sie in der Ziffer 2 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023)

 

Verwendungszweck

Der Verwendungszweck der Waren entscheidet, ob das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist und welche Formalitäten Sie dabei einhalten müssen.

Häufige Verwendungszwecke sind zum Beispiel:

  • Ausstellungen
  • Ungewisser Verkauf
  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Berufsausrüstung und Unternehmermaterial

Für Pferde, Fahrzeuge und tragbare Musikinstrumente gelten zudem spezielle Bestimmungen.

Weitere Informationen zu den Verwendungszwecken finden Sie in der Ziffer 3 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

Ändert sich während der vorübergehenden Verwendung der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren, müssen Sie eine neue Zollanmeldung einreichen. Informationen dazu finden Sie in der Ziffer 5 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023)

 

Zolldokumente

Für die Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung stehen insbesondere folgende Zolldokumente zur Verfügung:

In gewissen Fällen ist die vorübergehende Verwendung sogar formlos – das heisst ohne Zolldokument – möglich (z. B. Fahrzeuge, die Touristen mit Wohnsitz im Ausland für eine Reise in die Schweiz verwenden).

Weitere Informationen zu den Formalitäten finden Sie in der Ziffer 4 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023)

 

Mehrwertsteuer

Auf der Entschädigung für den vorübergehenden Gebrauch der Waren müssen Sie die Mehrwertsteuer bezahlen. Dies gilt z. B. für Mietkosten. Die Besteuerung erfolgt bei der Wiederausfuhr der Waren (Entgeltsbesteuerung).

Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer finden Sie unter Mehrwertsteuer.

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/voruebergehende-einfuhr.html