Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper

Bern, 24.07.2018 - In den Tagen vor dem 1. August stellt das Grenzwachtkorps jeweils fest, dass viel Feuerwerk eingeführt wird. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung  vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern die Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind.

Verbotene Feuerwerkskörper

Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert, ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Das heisst alle Knallkörper, welche nicht vor deren Explosion durch eine Ladung vertikal wegbefördert werden. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady-Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen, sowie «Knallteufel» mit einem Satzgewicht über 2,5 Milligramm.

Beschlagnahme und Anzeige möglich

Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.


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