Landwirtschaftliche Produktion

Als Landwirtinnen und Landwirte gelten nach der Alkoholgesetzgebung jene Personen, die einen Betrieb mit mindestens einer Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche bewirtschaften.

Landwirtinnen und Landwirte dürfen nur Eigengewächs von ihrem selbst bewirtschafteten Boden oder selber gesammeltes inländisches Wildgewächs verarbeiten. Die Rohstoffe werden in eigenen Hausbrennereien oder in Lohnbrennereien verarbeitet.

Konzession für landwirtschaftliche Brennereien

Eine Konzession für eine landwirtschaftliche Brennerei kann nur für eine bestehende Brennanlage erteilt werden. Die Konzession ist zudem an den Landwirtschaftsbetrieb (Brennereiliegenschaft) gebunden. Wechselt der Betrieb den Besitzer, geht das Brennrecht an den neuen Besitzer oder die neue Besitzerin des Betriebs über. Der neue Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die vom BAZG geforderten Bedingungen an einen Landwirt bzw. an eine Landwirtin erfüllen.

Steuerbelastung (Art. 22 AlkV ff)

Grundsätzlich sind Spirituosen, die im landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, steuerfrei. Die maximal zulässige Menge wird jährlich aufgrund verschiedener Kriterien berechnet. Die Basis dafür bilden die landwirtschaftlichen Betriebsdaten des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Für Spirituosen, die anderweitig als in Haus und Hof verbraucht werden, muss die entsprechende Steuer bezahlt werden. Landwirtinnen und Landwirte müssen jedes Jahr in einer Jahreserklärung die weitergegebenen Spirituosen und den Endvorrat online erfassen. Eine entsprechende Anleitung dazu finden Sie hier (PDF, 1 MB, 19.06.2023).

Wer keine Jahreserklärung ausfüllen möchte kann jederzeit auf die Einteilung als Landwirtin oder als Landwirt verzichten und sich zum Kleinproduzenten umteilen lassen. Eine Kleinproduzentin oder ein Kleinproduzent erhält jährlich einen Steuerrabatt.

Die Steuerveranlagung erfolgt weitgehend nach dem Prinzip der Selbstdeklaration. Bei einer Jahresproduktion von über 200 Liter reinen Alkohols werden landwirtschaftliche Betriebe der gewerblichen Kontrolle unterstellt und müssen eine Spirituosenbuchhaltung führen.

Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen und Formulare für Landwirtinnen und Landwirte.

Videoanleitung zum Ausfüllen der Jahreserklärung in alco-dec

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tel.
+41 58 462 65 00
Fax
+41 58 463 18 28

alkohol@bazg.admin.ch

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