Alkohol-Testkäufe: Knapp ein Drittel der Verkaufsstellen hält sich nicht an Vorschriften

Bern, 16.08.2018 - Im vergangenen Jahr sind schweizweit insgesamt rund 7225 Alkohol-Testkäufe durchgeführt worden. In rund 29 Prozent aller Fälle sind alkoholische Getränke verkauft worden, obwohl die Testkäuferinnen und -käufer die gesetzliche Alterslimite dafür nicht erfüllten. Dies entspricht einer Abnahme von drei Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dieser Rückgang dürfte in erster Linie auf die veränderte Zusammensetzung der Testkäufe zurückzuführen sein.

Der Verkauf von Bier und Wein an unter 16-Jährige sowie von Spirituosen an unter 18-Jährige ist gesetzlich verboten. Im Tessin ist der Verkauf aller alkoholischen Getränke an unter 18-Jährige verboten. Nach wie vor wird dieses Verbot umgangen. Dies zeigt auch die Auswertung der im Jahr 2017 durchgeführten Alkohol-Testkäufe. Gegenüber dem Vorjahr ist die Quote verbotener Verkäufe von 32 auf 28,7 Prozent und somit um rund 3 Prozent gesunken. Gesunken ist auch die Zahl der Testkäufe, und zwar von 8496 (2016) auf 7225.

Unterschiedliche Ergebnisse je nach Verkaufsstellentyp 

Ähnlich wie in den Vorjahren, wurden 2017 je nach Verkaufsstellentyp unterschiedliche Ergebnisse erhoben. So wurden zum Beispiel Missbrauchsquoten von 44 Prozent bei Events, 38 Prozent in Bars und 31 Prozent in Restaurants festgestellt. Dies im Gegensatz zu Verkaufsstellen wie Tankstellen (13,7 Prozent), und Ladenketten (24 Prozent), wo die Raten weit unter dem Durchschnitt stehen.

Auch das Alter der Testkäufer hat einen Einfluss

Die Auswertung der Testergebnisse zeigt zudem: Je älter die Käuferinnen und Käufer sind, desto höher ist der Anteil der rechtswidrigen Verkäufe alkoholischer Getränke. Während der Anteil bei den 13-Jährigen bei 6 Prozent liegt, ist er bei den 17-Jährigen mit 25 Prozent mehr als viermal so hoch. Am häufigsten erhalten mit 41 Prozent 17-Jährige, die in Gruppen einkaufen, illegal Alkohol.

Prävention durch Sensibilisierung und Schulung

Testkäufe dienen in erster Linie der Prävention, in dem das Personal für das Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken an unter 18-, respektive unter 16-Jährige sensibilisiert wird. Da eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt, dürfen Testkaufergebnisse bei Strafverfahren nicht als Beweismittel verwertet werden und haben somit keine Bussen zur Folge. Verwaltungsmassnahmen, wie zum Beispiel ein Patententzug, sind jedoch möglich. Durchgeführt werden Testkäufe sowohl von privaten Institutionen als auch von Behörden. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat nebst den Testkäufen eine Reihe von Massnahmen umgesetzt, um das Verkaufspersonal für das Verkaufsverbot zu sensibilisieren. So zum Beispiel die Online-Schulung «jalk.ch», in Zusammenarbeit mit der Zürcher Fachstelle zur Prävention des Alkohol- und Medikamenten-Missbrauchs. Diese Online-Schulung wendet sich insbesondere an den Verkaufspersonal bei Veranstaltungen und temporären Verkaufsstellen. Für alle anderen bieten kantonalen Fachstellen ausführliche Schulungen.

Bei einem Testkauf versuchen Jugendliche, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, alkoholische Getränke zu kaufen. Werden sie vom Verkaufspersonal nach ihrem Alter gefragt, sind sie verpflichtet, wahrheitsgetreu zu antworten und auf Nachfrage ihren Ausweis zu zeigen. Erhalten sie das Getränk nicht, dürfen sie nicht insistieren. Bei einem erfolgreichen Testkauf müssen sie die Getränke der erwachsenen Begleitperson aushändigen. Die Verantwortlichen der Verkaufsstelle werden nach dem Testkauf über das Ergebnis informiert und gegebenenfalls aufgefordert, das Verkaufsverbot durchzusetzen.


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