Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper
Bern, 24.07.2018 - In den Tagen vor dem 1. August stellt das Grenzwachtkorps jeweils fest, dass viel Feuerwerk eingeführt wird. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.
Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern die Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind.
Verbotene Feuerwerkskörper
Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert, ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Das heisst alle Knallkörper, welche nicht vor deren Explosion durch eine Ladung vertikal wegbefördert werden. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady-Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen, sowie «Knallteufel» mit einem Satzgewicht über 2,5 Milligramm.
Beschlagnahme und Anzeige möglich
Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Adresse für Rückfragen
Für Medienschaffende: Mediendienst Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Tel. +41 58 462 67 43, medien@bazg.admin.ch
Herausgeber
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
https://www.bazg.admin.ch
Kontakt
Der Mediendienst beantwortet die Fragen von Journalisten.
Sie sind kein Journalist? Wenden Sie sich doch bitte mit Ihren Fragen an die Auskunftszentrale Zoll.
- Tel.
- +41 58 467 15 15