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Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz ist die wichtigste Bedingung, damit Ihre Hausratsgegenstände, ebenso wie Ihre allfälligen Sammlungen, Tiere oder Ihr Auto abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Einzige Voraussetzung: die eingeführten Gegenstände müssen während mindestens 6 Monaten von Ihnen persönlich gebraucht worden sein und sie müssen von Ihnen nach der Einfuhr weiterhin benützt werden.
Anlässlich der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular (18.44 Übersiedlungsgut) dem Einreisezollamt vorzulegen.
Zuziehende aus den 15 ersten EU-Staaten (+Zypern und Malta) sowie aus den EFTA-Staaten müssen keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung mehr vorlegen. Die Wohnsitzverlegung ist mit anderen Mitteln nachzuweisen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Abmeldebestätigung im Abgangsland).
Die Veranlagung Ihres Umzugsgutes muss unbedingt während den Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren erfolgen (siehe Öffnungszeiten und Adressen der Zolldienststellen).
Zusätzliche Informationen finden Sie in den Erläuterungen des Antragformulars oder in den FAQs (Link FAQ Umzugsgut). Die Einreisezollstelle bzw. die zuständigen Zollkreisdirektion hilft Ihnen gerne weiter.
Falls Sie nach der Heirat zu Ihrem bereits in der Schweiz niedergelassenen Ehepartner in die Schweiz umziehen wollen, können Sie Ihr Umzugsgut, Ihr Ausstattungsgut (inkl. Fahrzeuge) sowie Hochzeitsgeschenke, welche Sie im Ausland bekommen haben, abgabenfrei einführen.
Anlässlich der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular (18.45 Ausstattungsgut) der Einreisezollstelle vorzulegen.
Falls eine in der Schweiz niedergelassene Person Güter von einer Person erbt, die Ihren letzten Wohnsitz vor dem Hinschied im Ausland gehabt hat, können die Gegenstände abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden. Auch vorempfangenes Erbschaftsgut kann abgabenfrei zugelassen werden.
Anlässlich der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular (18.46 Erbschaftsgut) der Einreisezollstelle vorzulegen.
Die Gesuche um abgabenfreie Zulassung von Erbschaftsgut dessen Wert 100 000 Franken übersteigt müssen zwingend vor der Einfuhr der Gegenstände bei der zuständigen Zollkreisdirektion eingereicht werden.
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