Grundsatz
Gemäss den internationalen Vorschriften im Postverkehr hat der Absender den Inhalt seiner Sendung vollständig und wahrheitsgetreu anzumelden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
Paketpost
Der Absender füllt neben der postalischen Begleitadresse eine Zollinhaltserklärung CN 23 aus und legt eine Rechnungskopie bei (oder einen anderen Wertnachweis wie Internet-Auszug, Kaufvertrag usw.).
Briefpost
Der Absender versieht die Sendung mit einer grünen Klebeetikette CN 22 und füllt diese nach Vordruck aus. Die Wertangaben belegt er mit einer Rechnungskopie, die mit einer selbstklebenden Klarsichttasche auf der Sendung anzubringen ist.
Mit einer vollständig ausgefüllten Zollinhaltserklärung CN 23 oder Klebeetikette CN 22 werden unnötige Verzögerungen und Kosten sowie mögliche
Falschveranlagungen vermieden.
Briefe und Pakete können auch von anderen Dienstleistungsunternehmen als der Schweizerischen Post befördert werden. Solche Sendungen werden nicht auf dem Postweg befördert. Bei Fragen dazu, bitten wir Sie, sich direkt an das betreffende Transportunternehmen zu wenden.
Abgaben
Jede Sendung aus dem Ausland ist grundsätzlich zoll- und MWSTpflichtig.
Zollabgaben
Der Zollbetrag bemisst sich nach dem Bruttogewicht der Postsendung. In der Regel betragen die Zollansätze weniger als CHF 1.- pro Kilogramm. Alkoholika, Tabakwaren, Lebensmittel und Textilien unterliegen indessen höheren Zollansätzen.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer berechnet sich vom Entgelt, das der Importeur zu entrichten hat und den Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort (Beförderungskosten und Taxen der Post) sowie den auf Grund der Einfuhr geschuldeten Zollabgaben und Gebühren (z. B. Revisionsgebühr).
Erfolgt die Einfuhr nicht auf Grund eines Kaufgeschäfts, ermittelt sich die Mehrwertsteuer vom Marktwert und den Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort. Dieser entspricht dem Betrag, den ein Käufer für die eingeführten Gegenstände zahlen müsste.
Grundlage für die Festsetzung der Mehrwertsteuer ist die Zollanmeldung des ausländischen Absenders. Den Warenwert hat er mit einer Rechnungskopie oder einem anderen Wertnachweis wie Internet-Auszug, Kaufvertrag usw. zu belegen. Fehlen Wertangaben, wird die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage von Amtes wegen festsetzen. Dasselbe gilt, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung hat. Diese Massnahme kann zu einer hohen Steuerbelastung führen.
Wertangaben in ausländischer Währung rechnet die Zollstelle nach dem am letzten Börsentag vor der Zollveranlagung notierten Devisenkurs (Verkauf) um.
Die Mehrwertsteuer beträgt 7,6% (Normalsatz).
Für gewisse Güter gilt ein reduzierter Steuersatz von 2,4 %. Z. B. für Ess- und Trinkwaren (ohne alkoholische Getränke), gebundene oder broschierte Bücher mit mindestens 16 Seiten, Zeitschriften ohne Werbecharakter, in der Schweiz registrierte Medikamente der Abgabekategorie A bis D.
Zusammenstellungen von zum Normalsatz und zum reduzierten Satz besteuerbaren Gegenständen wie beispielsweise Bücher mit CDs oder Audiokassetten werden zum Normalsatz besteuert, wenn der ausländische Absender in der Zollinhaltserklärung das Entgelt der einzelnen Komponenten (z. B. Buch und CD) nicht gesondert ausweist.
Ausnahmen
Es besteht keine spezielle Wertfreigrenze wie im Reiseverkehr sondern nur eine Abgabenfreigrenze. Danach werden Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge nicht erhoben, sofern sie höchstens CHF 5.- je Zollanmeldung ausmachen.
Im Weiteren sind abgabenfrei insbesondere Geschenksendungen von im Ausland wohnhaften Privatpersonen an Privatpersonen in der Schweiz bis zu einem Warenwert von CHF 100.-. Von diesem Freiwert ausgenommen sind Tabakfabrikate und alkoholische Getränke. Im Internet ersteigerte Waren sind nach den allgemeinen Vorschriften abgabenpflichtig.
Taxen der Post
Die Post erhebt für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollveranlagung verschiedene Taxen. Diese sind auf der Quittung entsprechend ausgewiesen. Auskünfte darüber erteilt der Kundendienst von Swiss Post International, Tel. 0848 888 888; www.swisspost.com
Spezielle Einfuhrvorschriften
Die Einfuhr von bestimmten Waren ist beschränkt und nur unter besonderen Voraussetzungen (z. B. mit vorheriger Bewilligung) möglich, bei einigen Produkten gelten sogar absolute Einfuhrverbote. Insbesondere folgende Waren unterliegen Einfuhrbeschränkungen (nicht abschliessend):