Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen modernen Browser wie z.B. Mozilla 1,4 oder Internet Explorer 6.

Beginn Sprachwahl




Ende Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Im Ausland abgabenfrei einkaufen

Die folgenden Freimengen und Freigrenzen gelten für Waren des Reiseverkehrs, die Sie persönlich für den eigenen Bedarf oder als Geschenk mitführen.

Diese Freimengen und Freigrenzen werden nur einmal pro Person und Tag gewährt. Es können ohne Zollabgaben und Steuern eingeführt werden:

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Gebrauchte, persönliche Gegenstände wie· Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-, Film- und Videokameras, tragbare Computer, Musikinstrumente und sonstige Gebrauchsgegenstände, welche in der Schweiz wohnhafte Reisende bei der Ausreise mitgenommen haben oder im Ausland wohnhafte Reisende während des Aufenthaltes in der Schweiz benützen und wieder ausführen.

Reiseproviant

Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag.

Barmittel

Bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Barmitteln (Bargeld, Wertpapieren u. a.) im Wert von über CHF 10 000.- muss auf Befragung hin Auskunft über die Herkunft, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person erteilt werden. Weitere Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung bleiben vorbehalten.

Alkoholische Getränke und Tabak

Die Freimengen gelten nur für Personen ab 17 Jahren.

a)

Alkoholische Getränke:

bis 15% Vol.
2 Liter und
über 15% Vol.
1 Liter

  b)  

Tabak:

Zigaretten
200 Stück oder
Zigarren
50 Stück oder
Schnitttabak
250 Gramm1)

1) inkl. Pfeifen, Kau, Mund- und Schnupftabak

Andere Waren

Andere Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von CHF 300.- pro Person abgabenfrei.

Ausgenommen von dieser Wertfreigrenze sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie z.B. Fleisch und Fleischwaren, Milch und Milchprodukte (ohne Käse und Quark), Öle und Fette, die gewisse Höchstmengen überschreiten.

Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren oder der im Ausland ausgeführten Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (z. B. am eigenen Fahrzeug) CHF 300.–, so sind alle Waren und Kosten abgabenpflichtig. Ein Zusammenrechnen (Kumulation) der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist ausgeschlossen.

Einzelne Waren, die für sich eine ganze Einheit bilden, (sog. Warenposten wie z. B. Modelleisenbahn-Startset, Besteckkoffer, Satz Sommerreifen, zerlegtes Bett, Parkett und Fliesen) können wertmässig nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Solche Warenposten sind, wenn sie die Wertfreigrenze von CHF 300.- übersteigen, als Ganzes abgabenpflichtig.

Abgaben

Waren des Reiseverkehrs, welche die Wertfreigrenze von CHF 300.- übersteigen und damit grundsätzlich abgabenpflichtig sind, können zollfrei eingeführt werden (Ausnahmen: alkoholische Getränke, Tabakwaren und sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse). Indessen ist die Mehrwertsteuer von 2.5 % resp. 8.0 % des Wertes zu entrichten.

Das Vorweisen einer Quittung oder eines anderen Wertnachweises (z. B. bei Internetkäufen) erleichtert die Zollveranlagung.

Abgabenpflichtige Waren sind unaufgefordert mündlich oder schriftlich zur Zollveranlagung anzumelden (s. a. Merkblatt 18.50 "Ihr Weg durch den Schweizer Zoll").

Zuletzt aktualisiert am: 29.12.2010

Ende Inhaltsbereich


erweiterte Suche

Rechtliche Grundlagen

Publikationen

Kontakte



Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
Kontakt | Rechtliches
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/zu_beachten/00350/index.html?lang=de