Eidgenössische Zollverwaltung EZV

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Nationalstrassenabgabe, Vignette (CHF 40.-)

Vignette
Die Benützung der Nationalstrassen (Autobahnen und Autostrassen) mit Motorfahrzeugen und Anhängern ist in der Schweiz seit 1985 abgabepflichtig.

Die eidgenössische Zollverwaltung erhebt diese Abgabe an der Grenze. Im Landesinnern sind die Kantone für die Erhebung zuständig.
Rechtliche Grundlagen/Abgabepflicht
Der Abgabe unterstehen Motorfahrzeuge und Anhänger bis je 3,5 t  Gesamtgewicht (z.B. Pw, Wohnwagen, Motorräder usw.) sowie Motorfahrzeuge und Anhänger über je 3,5 Gesamt-gewicht, die nicht der Schwerverkehrsabgabe (Art. 3 Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81; Art. 2 Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) unterliegen (z.B. Arbeitsfahrzeuge).

Der Vollzug ist im Nationalstrassenabgabegesetz (SR 741.71) und in der Nationalstrassen-abgabeverordnung (SR 741.711) geregelt.

Die Abgabe wird durch den Kauf der Vignette entrichtet. Sie ist direkt am vorgeschriebenen Ort anzukleben. Nicht angeklebte Vignetten sind ungültig.

Abgabeperiode/Gültigkeit
Die Abgabe muss für das ganze Kalenderjahr bezahlt werden und wird nicht rückerstattet (auch für nicht benutzte Vignetten). Die Vignette gilt für die Zeit vom 1. Dezember vor bis zum 31. Januar nach dem aufgedruckten Jahr.

Ausnahmen
Die Abgabe muss nicht bezahlt werden für:
  • Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
  • Fahrzeuge der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste, die als solche gekennzeichnet sind, und Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalen Zivilschutzzeichen;
  • Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Katastrophen, Bränden und Unfällen;
  • Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen geschlossen hat;
  • ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission;
  • Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen;
  • Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen;
  • starre Anhänger, Anhänger an Motorrädern und Motorradseitenwagen;
  • leichte Sattelschlepper, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sind;
  • leichte Motorwagen, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind;
  • Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen.
Weiterhin der Nationalstrassenabgabe unterliegen jedoch Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegende Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t, welche von vorstehend genannten Motorwagen gezogen werden.

Widerhandlung/Kontrolle 
Das Fahren auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten Vignette (z.b. nicht korrekt angeklebt, falscher Anbringungsort) wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft. Zudem muss eine Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht werden.

Die Strafverfolgung im Landesinneren ist Sache der Kantone, diejenigen, die durch die Zollorgane an der Grenze festgestellt werden, verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung.

Das Fälschen von Vignetten (Fälschen amtlicher Wertzeichen) sowie das Verwenden von entwerteten Vignetten wird geahndet. Strafbar ist auch die Verwendung solcher Fälschungen. Zuständig für die Beurteilung ist die Bundesanwaltschaft bzw. die kantonale Staatsanwaltschaft.




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Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Kontakt

Eidgenössische Zollverwaltung
Oberzolldirektion
Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben
Monbijoustrasse 40
3003 Bern



Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
Kontakt | Rechtliches
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/informationen/00421/index.html?lang=de