Eidgenössische Zollverwaltung EZV

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Strassenmotorfahrzeuge

CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen
Zollabgaben
Automobilsteuer und Gebühren
Mehrwertsteuer
Leasingfahrzeuge

Nicht veranlagte (unverzollte) Fahrzeuge sind an der Grenze beim Schweizer Zoll anzumelden. Die Zollanmeldung ist nur während den Abfertigungszeiten der Zollstelle für Handelswaren möglich. Wünschen Sie die Veranlagung bei einer Inlandzollstelle, stellen die Mitarbeitenden der Grenzzollstelle einen Vormerkschein (Form. 15.25) aus. Dieser ist die zwei folgenden Arbeitstage gültig.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt: "Überführen von privaten Strassenmotorfahrzeugen und Anhängern in den zollrechtlich freien Verkehr".

Zulassung
Für die Zulassung in der Schweiz müssen die Fahrzeuge den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung entsprechen. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz CoC) erleichtert die Inverkehrsetzung ohne Lärm- und Abgastest.
Je nach Alter des Fahrzeuges empfehlen wir Ihnen, die technischen Vorschriften und Immatrikulationsbedingungen beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons abzuklären.

Weitere Auskünfte finden Sie unter folgendem Link: asa - Vereinigung der Strassenverkehrsämter.

Wollen Sie Fahrzeuge aus dem Ausland auf eigenen Achsen einführen, sind dafür üblicherweise ausländische befristete Kennzeichen zu benutzen.
Erkundigen Sie sich beim Ausfuhrstaat oder Ihrem Verkäufer über ein befristetes Kontrollschild zur Überfuhr Ihres Fahrzeuges.
CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen ab dem 1. Juli 2012
Der Bund strebt an, die durchschnittlichen CO2-Emissionen bei neuen Personenwagen zu senken. Ab 1. Juli 2012 ist daher bei der Erstzulassung neuer Personenwagen eine Strafe (Sanktion) zu bezahlen, wenn sie den Zielwert von 130g CO2/km nicht erreichen. Diese Sanktion wird allerdings nicht bei der Einfuhrverzollung erhoben, sondern nachträglich durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Rechnung gestellt. Berücksichtigen Sie daher bei der privaten Einfuhr von neuen Personenwagen, dass inskünftig neben den Verzollungskosten nachträglich auch noch eine Sanktion auf Sie zukommen kann, sofern der Zielwert nicht erreicht wird. Weitere Informationen finden Sie unter nachstehendem Link des Bundesamtes für Energie (BFE), welches auch weitere Fragen zu dieser Thematik beantwortet.
Für die Veranlagung benötigen Sie folgende Dokumente
  • Rechnung und/oder Kaufvertrag
  • Fahrzeugausweis/Zulassungsschein (auch falls bereits annulliert) 
  • Identitätsnachweis (Reisepass, Identitätskarte)
  • Einfuhrzollanmeldung (Form. 11.010 oder e-dec Anmeldung)
  • Evtl. Ursprungsnachweis vom Verkäufer

Zollabgaben
Die Zollansätze sind für gebrauchte und neue Fahrzeuge gleich hoch. Für Personenwagen betragen sie CHF 12.- bis CHF 15.- je 100 kg brutto (abhängig vom Hubraum und Gewicht des fahrbereiten Autos). Für Motorräder beträgt der Ansatz CHF 37.- je 100 kg brutto.
Details finden Sie im Zolltarif - Tares, www.tares.admin.ch.

Freihandelsabkommen/Zollpräferenz
Fahrzeuge mit Ursprung in Staaten, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, oder aus Entwicklungsländern können meist zollfrei (Zollpräferenz) eingeführt werden. Für eine so genannte präferenzbegünstigte Einfuhr ist zwingend ein gültiger Ursprungsnachweis vorzulegen. Fragen zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen sind an die Behörden des Ausfuhrlandes zu richten.

Zu beachten ist im Weiteren, dass die Zollpräferenz in der Regel nur gewährt werden kann, wenn die Fahrzeuge direkt aus dem Ursprungsland eingeführt werden. Die EU mit all ihren Mitgliedern gilt dabei als ein Land. Details finden Sie unter: D.30 Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen sowie Ursprungsnachweise und Gültigkeit von Präferenznachweisen.

Automobilsteuer
Der Import von Personenfahrzeugen und gewissen Lieferwagen/Kleinbussen unterliegt der Automobilsteuer. Der Steuersatz beträgt 4% des Fahrzeugwerts (inkl. Zollabgaben, ohne MWST).

Motorräder unterliegen nicht der Automobilsteuer.

Gebühren: Prüfungsbericht
Die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt (Motorfahrzeugkontrolle) ist nur mit einem vom Schweizer Zoll abgestempelten Prüfungsbericht (Form. 13.20A) möglich. Diesen bekommen Sie bei der Veranlagung von uns, er kostet CHF 20.-.

Mehrwertsteuer auf der Einfuhr
Die Mehrwertsteuer (MWST) für Fahrzeuge beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Entgelt, das Sie für das Fahrzeug bezahlen oder bezahlt haben. Dazu gehört der Kaufpreis einschliesslich des Werts allfälliger in Zahlung gegebener Eintauschfahrzeuge oder anderer Waren. Basis bildet die Rechnung oder der Kaufvertrag.
Andernfalls wird der Marktwert besteuert, z. B. bei Geschenken. Der Marktwert entspricht dem Betrag, den ein Käufer für das eingeführte Fahrzeug bezahlen müsste.

Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz sowie die Einfuhrabgaben (Zollabgaben, Automobilsteuer und Gebühren). Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die ausländische MWST, sofern sie vom Verkäufer auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag aufgeführt wurde.

Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet. Dazu wird der notierte Devisenkurs (Verkauf) des letzten Börsentags vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld verwendet, in der Regel der Kurs des Vortages: Devisenkurse (Verkauf).

Fehlen Wertangaben oder werden diese Angaben bezweifelt, kann der Warenwert geschätzt werden. Dies führt allenfalls zu höheren Abgaben.

Bezahlung der Abgaben
Die Einfuhrabgaben müssen grundsätzlich direkt vor Ort in bar bezahlt werden.

Mit der Erledigung der Zollformalitäten beauftragte Verzollungsagenturen, Speditions- oder Logistikunternehmen entrichten in der Regel die Abgaben und stellen sie dem Auftraggeber anschliessend in Rechnung.
Auf Bearbeitungsgebühren solcher Unternehmen haben wir keinen Einfluss. Klären Sie bereits vor der Einfuhr ab, wer mit der Verzollung beauftragt werden soll (s. a. z.B. Mitgliederliste SPEDLOGSWISS). Wir können Ihnen bezüglich Unternehmen oder Agenturen keine Empfehlungen abgeben.

Tätigen Sie regelmässig Einfuhren? Dann empfehlen wir Ihnen das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung, kurz ZAZ. Details finden Sie unter dem Link: Zentralisiertes Abrechungsverfahren ZAZ.

Strassenabgaben
Für den Transport von Gütern in der Schweiz fallen Strassenabgaben an. Beachten Sie dazu die Informationen über die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) und die Nationalstrassenabgaben (Vignette).

Leasingfahrzeuge
Über eine Bank finanzierte Fahrzeuge (Leasing) werden gleich behandelt wie bar bezahlte. Das Finanzinstitut muss er Einfuhr in die Schweiz zustimmen. Die Finanzierung kann einen Einfluss auf die schweizerische Zulassung haben. Klären Sie dies bitte beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons ab.

Öffnungszeiten und Adressen der Schweizer Zollstellen
Bitte beachten Sie für die Zollanmeldung (Verzollung) von Handelswaren die Öffnungszeiten der Zollstellen. Zollanmeldungen sind von Montag bis Freitag während der Abfertigungszeiten möglich, einige Zollstellen haben zusätzlich am Samstagvormittag geöffnet.

Die detaillierten Öffnungszeiten finden Sie im Dienststellenverzeichnis.
Für Handelswaren beachten sie die Zollstellen oder Dienstabteilungen, die blau/weiss oder blau markiert sind.

Ausländische Zollverwaltungen
Zu den ausländischen Vorschriften können wir Ihnen keine Auskünfte geben. Die Öffnungszeiten und Adressen sowie weitere Informationen der ausländischen Zollverwaltungen finden Sie unter folgendem Link der Weltzollorganisation: WCO - National Customs.

Hinweise
Bei der Wiedereinfuhr eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges nach einer Bearbeitung im Ausland gelten die allgemeinen Bestimmungen inkl. Wertfreigrenze: Zollinformation Private.

Bei Fahrzeugen von Zuziehenden gelten besondere Bestimmungen. Informationen finden Sie unter folgendem Link: FAQ Umzugsgut.

Für Auskünfte über Fahrzeuge von ausländischen Arbeitskräften oder Studenten erteilen die Zollkreis-Direktionen weitere Auskünfte.




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