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Wenn Sie in der Schweiz ein Jedermannsfunkgerät (CB-Funk) betreiben wollen, brauchen Sie dafür grundsätzlich eine Konzession. Reichen Sie das Konzessionsgesuch bitte schriftlich beim Bundesamt für Kommunikation, Sektion Funkkonzessionen, Postfach, 2501 Biel-Bienne ein.
Der CB-Funk ist ein öffentlich nutzbarer Sprech- und Datenfunk dem ein Frequenzband (Frequenzklasse 3) um 27 MHz (11-m Band) zugewiesen ist. In der Schweiz stehen 40 Kanäle mit Frequenzen von 26.960 - 27.410 MHz zur Verfügung. Die Teilnahme am Jedermannsfunk steht allen Interessierten offen.
Die Sendeleistung und die Frequenzen Ihres Funkgerätes müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen.
Im Bereich 27 MHz werden zurzeit zugelassen:
Geräte mit 40 Kanälen, Sendeleistungen
auf folgenden Frequenzen (MHz):
26.965 / 26.975 / 26.985 / 27.005 / 27.015 / 27.025 / 27.035 / 27.055 / 27.065 / 27.075 / 27.085 / 27.105 / 27.115 / 27.125 / 27.135 / 27.155 / 27.165 / 27.175 / 27.185 / 27.205 / 27.215 / 27.225 / 27.235 / 27.245 / 27.255 / 27.265 / 27.275 / 27.285 / 27.295 / 27.305 / 27.315 / 27.325 / 27.335 / 27.345 / 27.355 / 27.365 / 27.375 / 27.385 / 27.395 / 27.405
Erfüllt Ihr Gerät die technischen Voraussetzungen nicht oder verfügen Sie über keine Konzession, so kann das Gerät dennoch in der Schweiz mitgeführt werden, wenn insbesondere folgenden Massnahmen getroffen werden:
Grundsatz: Ist das Funkgerät bei einer Kontrolle mit der Antenne verbunden und muss es zur Inbetriebnahme nur noch mit der Stromquelle verbunden werden, so gilt es als gebrauchsfertig und damit als erstellt.
Das Anbieten und das Inverkehrbringen sowie das Inbetriebnehmen von GSM- und GPS-Jammer ist in der Schweiz gemäss Art. 51 und Art. 52 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 strafbar. Das Importieren von solchen Anlagen unterliegt jedoch keinen gesetzlichen Bestimmungen.
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