Eidgenössische Zollverwaltung EZV

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Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist eine vom Gesamtgewicht, der
Emissionsstufe sowie den gefahrenen Kilometern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abhängige eidgenössische Abgabe.
Sie muss für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,
  • dem Gütertransport dienen und
  • im In- und Ausland immatrikuliert sind und das öffentliche Strassennetz der Schweiz befahren.

Abgabesätze

Info Auswirkungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
Letzte Änderung: 19.11.2009 | Grösse: 16 kb | pdf

Info Grundsatzentscheide über weiteres Vorgehen
Letzte Änderung: 07.12.2009 | Grösse: 19 kb | pdf

Aktuell angewendete Tarife:

Abgabekategorie

Eurokategorie

Tarif

I
Euro 2, 1, 0 und vorher
2.88 Rp. / tkm
II
Euro 3
2.52 Rp. / tkm
III
Euro 4, 5, 6 und später
2.15 Rp. / tkm

Berechnungsbeispiel:

Massgebendes Gewicht
18 t
Tarif nach Emission (Euro 5)
2.15 Rp./tkm
Gefahrenen Kilometer
100 km
Total
CHF 38.70

Rechnung: 18 x 2.15 x 100 = 3870 Rp. = CHF 38.70

Sattelmotorfahrzeuge / Sattelschlepper

Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, wird die Abgabe nach dem Gesamtgewicht der Einheit berechnet. Sind Sattelschlepper und Sattelanhänger getrennt immatrikuliert, so ist das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers massgebend.

Ausnahmen

Folgende in- und ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge sind von der Abgabe ausgenommen:
  • Militärfahrzeuge mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+
  • Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen
  • Fahrzeuge, mit denen konzessionierte Personentransporte durchgeführt werden
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge (grüne Kontrollschilder)
  • Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern
  • Nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit Händlerschildern (ausgenommen Exportfahrzeuge)
  • Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden
  • Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind
  • Motorwagen mit elektrischem Antrieb
  • Wohnanhänger und Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse
  • Raupenfahrzeuge
  • Transportachsen
  • Auf vorgängiges Gesuch an die Oberzolldirektion hin:
    Fahrten aus humanitären Gründen oder gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten

Sonderregelung

Für folgende Fahrzeuge und Transporte gibt es Sonderregelungen:
  • Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
  • Transporte von Rohholz
  • Transporte von offener Milch
  • Transporte von landwirtschaftlichen Nutztieren

Nachricht an Experte
Zuletzt aktualisiert am: 10.05.2005

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Rechtliche Grundlagen

Publikationen


07.02.2008 | 210 kb | pdf


22.05.2008 | 219 kb | pdf

Weitere Informationen

Glossar



Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
Kontakt | Rechtliches
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=de