Tiere, Tierprodukte und Artenschutz CITES

1. Tiere

Bitte beachten Sie die Hinweise, wenn Sie Hunde, Katzen und Haustiere im Reiseverkehr in die Schweiz einführen möchten.

Besondere Bedingungen gelten auch für Pferde.

Die Einfuhr von anderen Tieren aus anderen als EU-Staaten ist im Reiseverkehr nicht erlaubt.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das BLV:


2. Tierprodukte (Waren tierischer Herkunft (inkl. Milchprodukte, Honig, Meeresfrüchte, Heimtiernahrung u.a.))

Aus EU-Staaten, Island, Nordirland und Norwegen können Sie Waren tierischer Herkunft zum privaten Gebrauch ohne Kontrolle durch einen Grenztierarzt einführen. Die Waren dürfen jedoch nicht in den Verkauf gelangen.

Die Einfuhr von Waren tierischer Herkunft aus anderen Staaten (z. B. Türkei) ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel finden Sie auf der Internetseite des BLV:


3. Artenschutz Tiere und Tierprodukte

Rund 3500 Tierarten sind vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst und gelten weltweit als geschützt.

Die Einfuhr solcher Tiere oder deren Produkte ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig (dazu gehören z.B. Schlangen, Echsen, Schildkröten, Papageien, Elfenbein, Schildpatt, diverse Pelzfelle).

Wenn Sie solche Tiere oder Produkte dennoch importieren wollen, müssen Sie dem Grenztierarzt bei der Einfuhr eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzeigen, ausgestellt von der CITES-Behörde des Herkunftslandes.

Bewilligungen

Auskünfte und allfällige Bewilligungen erteilt Ihnen das BLV:

Kontakt

Bewilligungen und Artenschutz

Kontakt BLV

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen

Tel.
+41 58 467 15 15

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